Leistungen

Hausbesuch

Schwere Erkrankungen, Lähmungen, chronische Leiden, Pflegebedürftigkeit, hohes Alter – aber auch vorübergehende Zustände wie hohes Fieber, starkes, häufiges Erbrechen oder eine Gehbehinderung können es Patienten unmöglich machen, die eigenen vier Wände zu verlassen. Ist in so einem nachweislich schlechten Zustand medizinischer Rat gefragt oder sogar eine Behandlung notwendig, kann der zuständige Arzt einen Hausbesuch beim Patienten machen.

Dazu ist er verpflichtet, sobald er mit ihm in Kontakt gestanden hat, egal, ob der Patient schon in der Praxis vorstellig wurde oder erst einen Termin mit dem Personal vereinbart hat. Diese Situationen gelten als „Behandlungsvertrag“ – die Grundlage der Hausbesuchspflicht. Ausgenommen von Hausbesuchen sind akute Notfälle wie Schlaganfall und Co. Bei diesen sollten Betroffene oder Personen aus dem direkten Umfeld stets unverzüglich den Notruf 112 wählen und darunter den Rettungsdienst verständigen.